Satzung des SV Roth-Kalenborn e.V.

 

 


§ 1    Name, Sitz und Zweck

 

1.    Der am 15.08.1975 in Roth gegründete Sportverein führt den Namen 

          SV Roth - Kalenborn e.V.

Er ist Mitglied Nr. 3088 des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich unter der Nummer 600 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Roth.

 

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der

Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 2    Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.        Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
 

2.        Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches

Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

 

§ 3    Verlust der Mitgliedschaft

 

1.        Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die

           Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

2.        Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von

           2 Wochen zulässig. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

 

3.        Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen

           werden:

a)               wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober

    Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b)               wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

c)               wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben

    unsportlichen Verhaltens

d)               wegen unehrenhafter Handlungen.

    Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

§ 4    Beiträge

 

1.        Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der

           Mitgliederversammlung festgelegt.

 

2.        Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch

           keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 5    Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.        Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an

der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als

Gäste teilnehmen.

 

2.        Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins ab dem 14. Lebensjahr

           Stimmrecht.

 

3.        Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

 

 

§ 6    Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

a)               Verweis

b)               angemessene Geldstrafe

c)               zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

§ 7    Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

a)               die Mitgliederversammlung

b)               der Mitarbeiterkreis

c)               der Vorstand

 

 

§ 8    Mitgliederversammlung

 

1.        Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2.        Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr

           statt.

 

3.        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit

           entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)                der Vorstand beschließt

b)  ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt

      hat.

 

4.        Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch

Veröffentlichung in den Gaststätten der Orte Roth und Kalenborn sowie im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Gerolstein (z.Zt. "et Blättchen"). Zwischen dem Tag der Einladung und dem

Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

 

5.        Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung

           mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a)               Bericht des Vorstandes

b)               Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c)               Entlastung des Vorstandes

d)                             Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e)                             Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f)               Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge

 

6.        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

           beschlussfähig.

 

7.        Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

8.        Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der

Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

 

9.        Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn sie beantragt werden oder wenn mehrere

           Personen für ein und denselben Posten zur Wahl stehen.

 

 

§ 9    Mitarbeiterkreis

 

1.    Zum Mitarbeiterkreis gehören:
    
a)               die Mitglieder des Vorstandes

     b)               die Abteilungsleiter

     c)               die Übungsleiter

     d)               die Betreuer, Platz- und Hauswarte

     e)               Schiedsrichter und Kampfrichter

     f)               Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene

     g)               Kassenprüfer.

 

2.        Der Mitarbeiterkreis tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn drei

           Mitglieder des Vorstandes bzw. des Mitarbeiterkreises dies beantragen. (Vgl. § 10 Abs. 3)

 

3.        Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über

alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

 

 

§ 10  Der Vorstand

 

1.        Der Vorstand arbeitet

a)               als geschäftsführender Vorstand:

bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Geschäftsführer

b)               als Gesamtvorstand:

bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand a),

zwei Beisitzern (Öffentlichkeitsarbeit und stellvertretender Kassierer),

den Leitern der einzelnen Abteilungen (Jugend, 1. Mannschaft, Frauen, etc.)

und den von der Mitgliederversammlung ernannten Ehrenvorstandsmitgliedern.

 

2.        Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten

den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des

           1. Vorsitzenden tätig.

 

3.        Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des

Vorstandes und des Mitarbeiterkreises. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

4.        Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a)        die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die

           Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises

b)        die Bewilligung von Ausgaben

c)        Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern

Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

 

5.        Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der

           übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

 

6.        Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für

Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

 

§ 11  Ausschüsse

 

1.        Der Gesamtvorstand oder die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf für gewisse

Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand oder Mitgliederversammlung berufen werden.

 

2.        Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer

           im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

 

 

§ 12  Abteilungen

 

1.        Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle

           durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

 

2.        Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen

           feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

 

3.        Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung

gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

4.        Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen

Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.

 

 

§ 13  Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 14  Wahlen

 

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 15  Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

 

 

§ 16  Auflösung des Vereins

 

1.        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

 

2.        Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)               der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder

    beschlossen hat, oder

b)               von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich

    gefordert wurde.

 

3.        Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten

Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

4.        Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeindekasse der

Verbandsgemeinde Gerolstein - Stadtteil Roth - mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

 

 Roth - Kalenborn, den 07. Januar 1994.

 

 

 

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